In der aktuellen politischen Diskussion wird gerne von „Enteignung“ gesprochen, obwohl „Vergesellschaftung“ gemeint ist. Zum Beispiel sagte unser Bundeskanzler zuletzt: „Es gibt in Deutschland keine Enteignungen von privatem Eigentum.“, oder DIE ZEIT fragt: „Kommt jetzt wirklich die Enteignung in Berlin?“. Das sind wahrscheinlich alles ungewollte Verwechslungen und Schuld daran sind überhaupt die Organisator*innen des Berliner Volksentscheids 2021, der „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ hieß, aber Vergesellschaftung forderte.
Gemäß meinem Bildungsauftrag sei hier einmal kurz aufgeführt, was der Unterschied zwischen Enteignen und Vergesellschaften ist. Beide Mittel entstammen übrigens dem Grundgesetz und sind tatsächlich nicht so illegal, wie sie mithin klingen (oder Leute sie klingen machen wollen).
Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
- Der Staat entzieht konkretes Eigentum für einen bestimmten öffentlichen Zweck, etwa Grundstücke für eine Straße oder Bahntrasse.
- Das Eigentum wechselt nur den Inhaber. Die Wirtschaftsordnung bleibt unangetastet.
- Sie ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.
- Die Entschädigung erfolgt unter gerechter Abwägung. In der Praxis orientiert sie sich meist am Verkehrswert.
Vergesellschaftung (Art. 15 GG)
- Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel werden in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt.
- Ziel ist ein struktureller Wechsel der Wirtschaftsform, also dass Güter nicht mehr gewinnorientiert bewirtschaftet werden. Es geht nicht um ein einzelnes Projekt.
- Sie ist nur durch ein Gesetz möglich, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Unter Juristen ist umstritten, ob die Entschädigung unter dem Marktwert liegen darf.
- Art. 15 GG wurde auf Bundesebene bislang nie angewandt.
Beide Artikel haben eine gänzlich unterschiedliche Stoßrichtung und ganz unterschiedliche Zwecke. Die Enteignung wurde und wird angewendet, wenn es darum geht, bspw. Straßen zu bauen und dabei privates Land zu nutzen, im Falle des Bundes ist das meist der Autobahnbau. Das Land wird dann enteignet und entsprechend ersetzt. Sehr unjuristisch ausgedrückt: eine Art Zwangsverkauf, ein Angebot das man tatsächlich nicht ablehnen kann. So gesehen lügt der Bundeskanzler mal wieder, es gibt sehr wohl Enteignungen von privatem Eigentum in Deutschland.
Die Vergesellschaftung hingegen ist anders konnotiert. 1948/49 als das GG geschaffen wurde, war noch nicht endgültig klar in welche Richtung sich das Land wirtschaftlich wenden würde. Die Erfahrung, dass Großindustrielle maßgeblich an der Finanzierung der NSDAP, des Krieges und des Holocaust beteiligt waren, war noch frisch und einige Parteien forderten seinerzeit, Schlüsselindustrien zu vergesellschaften. Eben auch die CDU in ihrem Ahlener Programm:
3. Bergbau. Monopolartigen Charakter haben die Kohlenbergwerke schlechthin wegen
des von ihnen geförderten, für das gesamte Volk lebenswichtigen Urproduktes. Daher ist
die Anwendung der in Ziffer II/2 aufgestellten Grundsätze auf sie vordringlich; sie sind
somit zu vergesellschaften. […]4. Eisenschaffende Großindustrie. Auch bei der eisenschaffenden Großindustrie ist der
Weg der Vergesellschaftung zu beschreiten. (Antrag 2 der CDU-Fraktion im Landtag
Nordrhein-Westfalen.)