Dann nehmt doch einfach alles mit
Demonstration richterlicher Unfähigkeiten die 112te: Gerichtsurteil verunsichert Webdesigner.
Meine Lieblingsstelle (für alle Digitalfotografen und Photoshop-Benutzer hochinteressant):
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Grafiken auch nicht auf Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen. Nach dieser Vorschrift ist zwar jedes Lichtbild geschützt, unabhängig von seiner fotografischen Ausgestaltung (Schricker aaO § 72 Rdzif. 22). Es muß sich aber um ein “Lichtbild” handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist (Schricker aaO § 72 Rdzif. 18; Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz § 72 Rdzif. 3). An dieser Art der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen (Schricker aaO § 72 Rdzif. 18; Möhring/Nicolini aaO § 72 Rdzif. 3). Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 72 Urheberrechtsgesetz. Es soll die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computer-programm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand kann bei solchen Computergrafiken daher nur das Programm selbst sein, das das entsprechende Computerbild hervorbringt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorliegen. OLG Hamm, 4 U 51/04
[Hervorhebung von mir]
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